„Nur Bares ist Wahres?“ gilt nicht beim Rundfunkbeitrag

Beitragszahler von ARD, ZDF und Deutschlandradio haben keinen Anspruch auf Barzahlung des Rundfunkbeitrages. Jedenfalls wenn sie im Einzugsgebiet des WDR beitragspflichtig sind. Eine entsprechende Entscheidung hat das OVG Münster gefällt. (mehr …)

Nach der Beitragssatzung des WDR – wie auch nach den Beitragssatzungen der anderen Landesrundfunkanstalten – kann der Rundfunkbeitrag nur bargeldlos, etwa durch Dauerauftrag oder Überweisung, bezahlt werden. Ein Beitragszahler, der sich bereits erfolglos gegen die Gebührenpflicht selbst gewehrt hatte, wollte dann wenigstens ausschließlich in bar zahlen. Laut OVG machte er geltend, das Bundesbankgesetz definiere Eurobanknoten als einziges unbeschränktes Zahlungsmittel. Daraus ergebe sich ein Recht, jegliche Forderung in bar erfüllen zu dürfen.

Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage bereits ab. Den Antrag auf Zulassung der Berufung dagegen lehnte nun die Münsteraner Richter ebenfalls ab. Es sei bereits zweifelhaft, ob dem Bundesbankgesetz zu entnehmen sei, dass ein ausschließlich bargeldloser Zahlungsverkehr unter keinen Umständen angeordnet werden dürfe. Jedenfalls stünden aber weder diese Vorschrift noch Grundrechte einer entsprechenden Anordnung im Bereich der Massenverwaltung entgegen. Sie sei vielmehr durch die Ziele der Verwaltungsvereinfachung und der Kostenminimierung gerechtfertigt. Es liege auch und gerade im Interesse des zahlungspflichtigen Bürgers, Verwaltungskosten möglichst gering zu halten. Diese im Steuer- und Sozialversicherungsrecht anerkannten Maßstäbe seien für die Einziehung von Rundfunkbeiträgen gleichermaßen einschlägig. Da der Kläger über ein Girokonto verfüge, stelle eine bargeldlose Zahlung auch keine nennenswerte Belastung für ihn dar. Ob die Anordnung, wie etwa bei der Kfz-Steuer, auf Bundesrecht oder wie beim Rundfunkbeitrag auf Landesrecht beruhe, sei entgegen der Auffassung des Klägers ohne Bedeutung.

OVG Münster, Beschluss vom 13.06.2017 – Az.: (2 A 1351/16)

OVG Münster, Beschluss vom 13.06.2017 – Az.: (2 A 1351/16)

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