Im Rahmen einer Hausarbeit für die „Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene“ hatte der Dozent Vorgaben für die einzuhaltenden Formalien gemacht: u.a. Umfang 20 Seiten, Schriftart und -größe für Text und Fußnoten sowie einen Korrekturrand auf der rechten Seite von 5 cm. Ein Teilnehmer der Übung hielt zwar den Umfang von 20 Seiten ein, jedoch hatte er nur 2,5 cm Korrekturrand auf der rechten Seite gelassen. Der Korrektor ermittelte, dass bei einem vorgegebenen Korrekturrand von 5 cm ein Umfang von 23 Seiten erreicht worden wäre. Für jede halbe Seite, die über der Vorgabe lag, zog der Korrektor einen Punkt von der Note ab. Heraus kam: 0 Punkte, ungenügend.
Die Klage vor dem Verwaltungsgericht gegen die Benotung blieb erfolglos. Nach Ansicht der Verwaltungsrichter sei die Prüfung beanstandungslos verlaufen. Prüfungsgegenstand sei bei einer solchen Hausarbeit auch der Nachweis, formale Grundsätze des wissenschaftlichen Arbeitens berücksichtigen und einhalten zu können. Diesen Nachweis habe der Student durch das Überschreiten der maximal vorgegebenen Seitenzahl jedoch nicht erbringen können.
Die Richter pflichteten damit dem Dozenten bei, der argumentiert hatte, dass „die prägnante und konzentrierte Präsentation aller im Sachverhalt angelegten Probleme auf einem begrenzten Platz“ ein wesentlicher Teil der Prüfung sei. Dagegen führte der Student an, der Dozent hätte dann ja auch nur die ersten 20 Seiten der Arbeit bewerten können. Dies wiesen die Richter allerdings als unzulässigen Wettbewerbsvorteil gegenüber den anderen Kursteilnehmern zurück. Darüber hinaus, so der Dozent, hätte das aber auch nichts genutzt. Zwar seien „brauchbare Passagen insbesondere im zweiten Teil“ der Arbeit zu finden gewesen. Insgesamt hätte die Arbeit aber etliche Mängel im Hinblick auf „grundlegende Fertigkeiten und Kenntnisse zum bürgerlichen Recht“ enthalten.
VG Ansbach, Urteil vom 26.10.2017 – Az.: AN 2 K 17.00008
VG Ansbach, Urteil vom 26.10.2017 – Az.: AN 2 K 17.00008
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