Die Verkürzung der Zwei-Wochen-Überlegungsfrist des § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG erfordert einen sachlichen Grund und die Gewährleistung des Übereilungs- und Überlegungsschutzes auf andere Weise. Ein sachlicher Grund kann das Drängen der Käuferseite auf Beurkundung sein. Der Übereilungsschutz ist bei Vertretung eines Verbrauchers durch einen Betreuer, der Rechtsanwalt und Berufsbetreuer ist, gegeben. (Leitsätze des Bearbeiters)...
Archiv der Kategorie Notarrecht
Aktenverwahrender Notar muss Vertretungsberechtigung nicht gesondert nachweisen
Wird einem Notar die Verwahrung der Akten eines aus dem Amt ausgeschiedenen Notars übertragen, gehen rechtsgeschäftlich erteilte wie gesetzlich vermutete Vollmachten auf den Aktenverwahrer über. Zum Nachweis seiner Vertretungsberechtigung genügt gegenüber dem Grundbuchamt regelmäßig sein Hinweis auf die Übertragung. Der Notar muss sich insbesondere nicht durch Vorlage des Verwaltungsakts der Landesjustizverwaltung ausweisen. (Leitsätze des Gerichts)...
Anwaltsnotare und Vermittlungstätigkeit
Ein Anwaltsnotar, der im Auftrag seines Mandanten mit von einem Makler akquirierten Kaufinteressenten Verhandlungen führt, ist nicht Parteivertreter sondern Vermittler und verstößt daher gegen § 14 Abs. 4 Satz 1 BNotO. (Leitsatz des Bearbeiters)...
Elektronisches Grundbuch kostet extra
Die Kosten für die automatisierte Abfrage der elektronischen Grundbücher dürfen von den Notaren als verauslagte Gerichtskosten gesondert in Rechnung gestellt werden. (Leitsatz des Bearbeiters)...
Vertragsverhandlungen eines Anwaltsnotars verstoßen gegen § 14 BNotO
Die Tätigkeit eines Anwaltnotars ist auch dann als verbotene Grundstücksvermittlung i.S.d. § 14 BNotO anzusehen, wenn er im Auftrag seines Mandanten lediglich mit dem durch einen Makler benannten und akquirierten Käufer Vertragsverhandlungen führt. (Leitsatz des Bearbeiters)...
Zum Anspruch auf Notarzulassung bei Änderung der AVNot
Die Allgemeine Verfügung über Angelegenheiten der Notare ist eine Verwaltungsvorschrift, die keine Außenwirkung in Form der Selbstbindung der Verwaltung entfaltet. Sie dient ausschließlich dem Interesse der Allgemeinheit an der Funktion der vorsorgenden Rechtspflege. Art. 19 Abs. 2 VvB gewährt kein subjektives Recht auf eine Notarstelle oder auf Beibehaltung bisheriger Regelungen....