Kosten für ein Privatgutachten, die im Rahmen eines Strafprozesses als notwendige Auslagen dem Grunde nach erstattungsfähig sind, bedürfen einer besonderen Darlegung ihrer Notwendigkeit, wenn sie die vom JVEG für entsprechende Tätigkeiten vorgesehenen Stundensätze um mehr als 20 Prozent überschreiten. Die Inhaftierung des Auftraggebers und die besondere Bedeutung der Sache für ihn, etwa wegen einer besonders hohen Strafdrohung, stellen keine ausreichende Rechtfertigung dar. (Leitsätze des Bearbeiters)
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Der aktuelle Geschäftsführer einer GmbH ist auch dann zur Einreichung einer Gesellschafterliste beim Handelsregister verpflichtet, wenn die zugrunde liegende Abtretung der Gesellschaftsanteile vor In-Krafttreten des MoMiG erfolgt ist. § 40 Abs. 2 Satz 1 GmbHG (Verpflichtung des Notars zur Einreichung der Liste) greift in diesen Fällen nicht. (Leitsatz des Bearbeiters)
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Sowohl bei den Wahlen zur Bezirksverordnetenversammlung als auch bei den Wahlen zum Abgeordnetenhaus werden bei der Ermittlung des Mindeststimmenanteils und beim anschließenden Sitzverteilungsverfahren unterschiedliche Stimmensummen zugrunde gelegt. Diese Praxis ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. (Leitsätze des Bearbeiters)
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Es begründet kein Anwaltsverschulden, wenn eine geschulte und zuverlässige Büroangestellte aus einem der durch beschriftete Registrierkarten voneinander getrennten Fächer einer Registrierbox mit vorgefertigten Adressaufklebern für Berliner Gerichte versehentlich einen falschen Aufkleber entnimmt und damit einen Briefumschlag versieht, so dass der richtig adressierte Berufungsbegründungsschriftsatz verspätet beim zuständigen Gericht eingeht. (Leitsatz des Gerichts)
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§§ 134, 138 BGB finden auch auf die Satzung eines Vereins Anwendung. Der Vereinszweck „Praktizierung der partnerschaftlichen Liebe zum Tier“ verstößt gegen § 134 BGB i.V.m. § 17 TierSchutzG. Die Teilnichtigkeit einzelner Satzungsbestimmungen führt zur Nichtigkeit der gesamten Satzung. § 139 BGB kommt insoweit nicht zur Anwendung. (Leitsätze des Gerichts)
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In außergerichtlichen Angelegenheiten wird der anwaltliche Vergütungsanspruch nicht bei mehr als dreimonatigem Verfahrensstillstand fällig. Die Verjährungsfrist beginnt demnach auch nicht nach Ablauf einer solchen Ruhensphase, sondern wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. (Leitsatz des Bearbeiters)
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