Archiv der Kategorie Zivilprozess

„Vorab per Telefax“ ist nicht nötig

Für die Fristeinhaltung genügt es, einen Schriftsatz rechtzeitig vor Fristablauf zur Post zu geben. Eine zusätzliche Übersendung „vorab per Telefax“ ist nicht nötig und darf dem Antragsteller im Falle eines Wiedereinsetzungsantrages selbst dann nicht entgegengehalten werden, wenn er sonst üblicherweise Schriftsätze vorab per Fax übersandt hat. (Leitsätze des Bearbeiters)...

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Verteidigervollmacht muss zu den Akten

Befindet sich in den Prozessakten keine schriftliche Verteidigervollmacht, wird die Rechtsmittelfrist erst durch förmliche Zustellung der Entscheidung in Gang gesetzt. Mangels Zustellungswillen durch die (irrige) Annahme, die Entscheidung sei rechtskräftig, kann auch der tatsächliche Zugang durch formloses Übersenden den Zustellungsmangel nicht heilen. (Leitsätze des Bearbeiters)...

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Wer nicht vollstreckt, verliert (die Verfügung)

Ungeachtet der Tatsache, ob die Nichtbeantragung eines Zwangsgeldes innerhalb der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO ein Versäumnis der Vollziehungsfrist darstellt, kann ein längeres Zuwarten ohne sachlichen Grund als ein Fall dringlichschädlich-zögerlicher Betreibung des Eilverfahrens im Vollstreckungsstadium angesehen werden und den Verfügungsgrund entfallen lassen. (Leitsatz des Bearbeiters)...

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Der Schiri und Du – Zur Befangenheit von beruflich bekannten Juristen

Grundsätzlich maßgebend für die Frage der Befangenheit eines Schiedsrichters ist das Verhältnis zwischen Schiedsrichter und Partei. Ein gemeinsam mit einem Verfahrensbevollmächtigten absolvierter Fachanwaltslehrgang, die gemeinsame Teilnahme an einem „Medizinrechtsstammtisch“ und ein Duz-Verhältnis begründen noch keine Befangenheit. (Leitsätze des Gerichts)...

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Gerichtskosten müssen am übernächsten Werktag angewiesen werden

Die Zustellung einer Klage ist nicht mehr als „demnächst“ i. S. d. § 167 ZPO anzusehen, wenn zwischen dem Eingang der Gerichtskostenanforderung und der Erteilung des Überweisungsauftrags drei Wochen liegen. Der Partei ist über den „schadlosen“ Zeitraum von zwei Wochen hinaus nicht noch eine weitere Woche für die Überweisung der Gerichtskosten zuzubilligen; nach Eingang der Kostenanforderung darf eine Anweisung am übernächsten Werktag erwartet werden. (Leitsatz des Bearbeiters)...

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