Wer mit Gewinnerzielungsabsicht auf Inhalte verlinkt, die anderswo urheberrechtswidrig ins Netz gestellt wurden, nimmt keine öffentliche Wiedergabe i.S.v. Art. 3 Abs. 1 RL 2001/29/EG vor, wenn er von der Rechtswidrigkeit der verlinkten Quelle keine Kenntnis hat und ihm Nachforschungen zur Rechtswidrigkeit der Quelle nicht zumutbar sind. Eine solche Unzumutbarkeit kann bei automatisierten Framing-Einblendungen im Rahmen eines sogenannten Affiliate-Programms vorliegen. (Leitsätze des Bearbeiters)...
Archiv der Kategorie Urheberrecht
Es darf ge-adblockt werden!
Die Verwendung von sogenannten Ad-Blockern, die Werbeanzeigen auf Internetseiten blockieren, verstößt nicht gegen Kartell-, Wettbewerbs- und Urheberrecht....
Deckelung der Abmahnkosten (noch) kein Fall für das BVerfG
Verfassungsbeschwerde wegen Begrenzung des Kostenerstattungsanspruches gemäß § 97a Abs. 2 UrhG nicht zur Entscheidung angenommen....
Billiges Kartenmaterial
Zum Nachweis der Schadenshöhe bei unberechtigter Nutzung von Kartenmaterial (Stadtplänen) aus dem Internet....
Reichstagsenthüllungen aus Karlsruhe
Der Vertrieb von Postkarten mit dem verhüllten Reichstag fällt nicht unter die Ausnahmeregelung des § 59 UrhG....