Die Vollzugsbehörde hat bei ihrer Entscheidung über die Überwachung des Schriftverkehrs von Anwalt und inhaftiertem Mandant den Umstand zu berücksichtigen, dass ein Amtshaftungsprozess wegen der Haftbedingungen gegen den Träger der JVA anhängig ist und die JVA zwar nicht formell, aber faktisch Prozessgegner ist. (Leitsatz des Bearbeiters)...

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